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BFH: Aufforderung zur Überweisung auf das Konto eines Dritten als anfechtbare Handlung


30. Okt. 2017 |

§ 288 Abs. 1 StGB Kai Henning macht in seinem September-Newsletter auf Probleme aufmerksam, die entstehen können, wenn Angehörige des Schuldners diesem mit ihrem eigenen Konto aushelfen. Denn die Aufforderung (im Fall des Bundesfinanzhofs des Vaters) an den eigenen Schuldner (hier die Kunden des Vaters), auf ein fremdes Konto (hier des Sohnes) zu zahlen, wertet der Bundesfinanzhof als eine anfechtbare Rechtshandlung. Daraus folgt, dass der formelle Kontoinhaber (hier der Sohn) als Anfechtungsgegner das herauszugeben hat, was auf das Konto gelangt ist. Wenn das Guthaben (wie im Regelfall) nicht mehr vorhanden ist, dann ist der Kontoinhaber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Hinzu kommt dass eine solche Umleitung von Leistungen eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung gem. § 288 Abs. 1 StGB § 288 Abs. 1 StGB und damit strafbar sein kann. Ist derjenige, der das Konto zur Verfügung stellt, in die Umstände eingeweiht, leistet er Beihilfe und macht sich damit ebenfalls strafbar. Schuldnerberatung sollte daher, so Kai Henning, vor jeder Umleitung auf fremde Konten warnen. Jeder Schuldner sollte ein eigenes Konto führen, das als Pfändungsschutzkonto eingerichtet ist. LAG Schuldnerberatung Hamburg und BFH, Urteil vom 25.4.17 – VII R 31/15