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Autor: Georg Krutein

Fortbildungsangebote in der „Corona-Krise“

Fortbildungsangebote in der „Corona-Krise“

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf unserer Homepage www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de finden Sie alle Fortbildungsangebote für das laufende Jahr, die wir für Sie bereit halten.

Die Corona Pandemie und die damit einhergehenden Beschränkungen können dazu führen, dass Fortbildungsangebote nicht wie beschrieben stattfinden.

Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den Veranstalter*innen ob die von Ihnen gewünschten Fortbildungen, wie in der Ausschreibung benannt, durchgeführt werden.

 

Bitte bleiben Sie gesund!

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2020

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

hier finden Sie die Januar-Ausgabe 2020 des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“
mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2020

Testbeitrag

Der Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG FW NRW hat am 9. Mai 2012 die Leistungsbeschreibung und Qualitätskriterien für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beschlossen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Fachberaterinnen und Fachberater der Verbändein NRW zur Verfügung. Die Leistungsbeschreibung finden Sie hier:

Leistungsbeschreibung 9. Mai 2012

Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linkspartei

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Linkspartei zu „Überschuldung und Schuldnerberatung in Deutschland“ darauf hingewiesen, dass für die Gewährleistung eines ausreichenden Schuldnerberatungsangebots die Kommunen zuständig sind.

Kleine Anfrage

Forderungspapier der AG SBV zur Bekämpfung und Vermeidung von Energieliefersperren

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat ein Papier zur Bekämpfung und Vermeidung von Energiesperren beschlossen. Gefordert wird u.a. eine bedarfsgerechte Abbildung der Kosten für Haushaltsenergie im SGB II und SGB XII, die Einführung einer Energiekostenkomponente im Wohngeld sowie ein Rechtsanspruch auf darlehensweise Übernahme von Strom- und Heizenergieschulden im Rahmen der Sozialleistungen.

Forderungspapier AG SBV   

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2017

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2017

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2017

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
hier finden Sie die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2017

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2017

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.
Ihr Redaktionsteam:

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2017

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2017

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
vor Ihnen liegt die März-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.
Ihr Redaktionsteam

Infodienst März 2017

BSG: Zugang als Leistungserbringer zur entgeltlichen Schuldnerberatung

Ein Rechtsanwalt mit abgeschlossenem Fachlehrgang zum Insolvenzrecht hat nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) keinen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Jobcenter über die Erbringung von Leistungen der entgeltlichen Schuldnerberatung. Insbesondere sei aufgrund der Zielbeschreibung in § 16a SGB II zur Verwirklichung einer ganzheitlichen sowie umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter eine rein rechtliche Beratung als unzureichend ansehe. Darüber hinaus sei es zulässig, wenn das Jobcenter eine spezifische Beratungskompetenz durch eine Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation „Schuldnerberatung“ auch von einem Volljuristen fordere.

BSG, Urteil vom 10.8.2016, B 14 AS 23/15 R

AG Aurich: Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung auch bei Verfahrenskostenstundung

Kai Henning weist in seinem Newsletter auf einen Beitrag von Frank Lackmann in der NZI 2017, 38 hin, der sich noch einmal ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob ein Verfahren ohne Gläubigeranmeldungen auch dann durchgeführt werden muss, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.09.16 (-IX ZB 29/16-) das tatsächliche Aufbringen der Kosten für unerlässlich gehalten. Das Amtsgericht Aurich folgt in der von Lackmann besprochenen Entscheidung dem BGH nicht, was Lackmann ausdrücklich begrüßt.

LAG Düsseldorf: Zur Pfändbarkeit von Erschwerniszulagen gem. § 850a Nr. 3 ZPO

Die Frage der Pfändbarkeit von Erschwerniszuschlägen ist mit der oben zitierten Entscheidung des BGH aber noch nicht endgültig geklärt. Dies zeigt ein neueres Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Danach falle unter das Unpfändbarkeitsprivileg des § 850a Nr. 3 ZPO die für eine Erschwernis gezahlte Entgeltzulage nur, wenn die anspruchsbegründende Regelung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) erkennen lasse, für welche konkrete Erschwernis die Zulage gedacht ist. „Selbst wenn“ Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen unpfändbar seien, gelte dies nach Meinung des LAG nicht für Zulagen, die pauschal zur Abgeltung sämtlicher Erschwernisse durch Sonntags-, Feiertags – und Nachtarbeit gewährt würden. Das LAG hat die Revision zugelassen:

LAG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2016 – 10Sa 324/16

BGH: Zur Pfändbarkeit von Erschwerniszulagen gem. § 850a Nr. 3 ZPO

Nachtarbeitszuschläge sind, sofern sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von §3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar (Leitsatz). Die seit langem umstrittene Frage der Pfändbarkeit von steuerfreien Zuschlägen ist hiermit zugunsten des Schuldners entschieden worden.

BGH Beschl. v. 29.6.16 -VII ZB 4/15

BVerfG: Zur Auskunftspflicht des selbstständigen Schuldners im Verfahren über den Gewinn

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft über den Gewinn zu erteilen, den er mit seiner gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Selbständigkeit erzielt. Eine Auskunftspflicht besteht nur hinsichtlich derjenigen Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens erforderlich sind. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen § 296 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO widerspricht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dem BGH-Beschluss vom 26.02.13 (X ZB 165/11), wonach eine Auskunft über die Höhe etwaiger Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit nicht zu erteilen sei.

BVerfG, Beschluss vom 7.12.16 -2 BvR 1602/16

Neues von der AG SBV

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat einen neuen Internetauftritt. Außerdem wurde ein neuer Sprecher gewählt. Nachfolger von Matthias Bruckdorfer wurde Roman Schlag. Als Stellvertreter wurde Michael Weinhold wiedergewählt.

Zur Website der AG SBV

EOS-Inkassogruppe will Forderungsaufstellungen verbessern

Wie der Infodienst Schuldnerberatung mitteilte, wollen die Inkassounternehmen der EOS-Gruppe (u.a. EOS-Deutscher Inkasso Dienst und EOS-SAF-Forderungsmanagement) im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs in Zukunft den Schuldnerberatungsstellen zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz unaufgefordert detaillierte Forderungsaufstellungen zukommen lassen.

Zur Mitteilung

Bescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen und Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des sozialrechtlichen Existenzminimums bedeutsam. Dazu gibt es eine auf den Stand zum Januar 2017 überarbeitete Arbeitshilfe von Dr. Dieter Zimmermann:

Bescheinigung des sozialrechtlichen Existenzminimums

Praxishilfe: Sortieranleitung für Schuldenunterlagen

Die Vorlage gut sortierter Schuldenunterlagen durch den Schuldner erleichtert dem Berater die Arbeit erheblich, insbesondere bei Vorliegen umfangreicher Gläubigerforderungen. Manche Schuldner sind aber trotz gutem Willen damit überfordert. Die Schuldnerhilfe Essen gGmbH hat eine „Sortieranleitung“ entwickelt, welche Schuldnern und den betreuenden Fachkräften anderer sozialer Dienste Hinweise für eine effektive Vorab-Sortierung von Schuldenunterlagen gibt.

Zum Download

Neuauflage der Broschüre Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz des BMJV

Die Broschüre „Restschuldbefreiung – eine Chance für redliche Schuldner“ des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ist in einer Neuauflage (Stand 1.8.2016) verfügbar. Sie bietet für Ratsuchende einen guten Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung. Informationen zu der Insolvenzrechtsreform 2014 sind in dem „Infoblatt zur Reform der Verbraucherinsolvenz“ zusammengefasst. Anhand praktischer Beispiele werden wesentliche Sachverhalte verständlich vorgestellt.

Broschüre und Infoblatt

V-InsO-Controlling 2016: Erfassung der Statistikdaten funktioniert wieder

Nachdem die Seite der Landesregierung „formular-DB.de“ Anfang 2017 für einige Wochen nicht erreichbar war, können Beratungsstellen seit dem 08.02.2017 wieder Eingaben für den Tätigkeitsbericht 2016 vornehmen. Auch für 2016 können, wie in den Vorjahren, wieder aggregierte Daten eingegeben werden. Die Berichtsdaten müssen bis zum 31.03.2017 eingepflegt und freigegeben sein.

Upgrade InsOManager

Die neue Version InsOManager 2017 befindet sich in Vorbereitung. Sie soll rechtzeitig zur Aktualisierung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2017 zur Verfügung stehen. Vorschläge und Anregungen der Nutzer können in die Weiterentwicklung der Software eingebracht werden. Vorschläge bitte an DVtechnologies Pty. Ltd., Frau Roth, vorschlag@insomanager.de.

Verzugszinssatz bleibt unverändert

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wurde von der Bundesbank turnusgemäß festgesetzt und beträgt ab dem 01.01.2017 weiterhin -0,88%. Somit beträgt der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte nach § 288 Abs. 1 BGB unverändert 4,12 %.

Armuts- und Reichtumsbericht: Weitere Stellungnahmen der Verbände

Zu dem Entwurf des Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung sind weitere Stellungnahmen der Wohlfahrtsverbände und des Deutschen Vereins veröffentlicht. Die Verbände beschäftigen sich darin auch mit dem Thema Überschuldung. So fordert die AWO u.a. eine unabhängige wissenschaftliche Erhebung zur Überschuldungssituation, betont die Bedeutung der Prävention und kritisiert einzelne Regelungen der letzten Insolvenzreform. Die Stellungnahmen finden Sie hier:

Wahlprüfsteine „Gemeinsam.Sozial.Für NRW“ der LAG FW NRW

Die „Sozialpolitischen Positionen und Forderungen der Freien Wohlfahrtspflege NRW zur Landtagswahl 2017“ sind formuliert. Zur Schuldnerberatung finden sich Passagen im 2. Kapitel unter dem Titel „Integration fördern, Teilhabe stärken“. Die LAG FW fordert für die Schuldner- und Insolvenzberatung die Erhöhung und eine zukünftige Dynamisierung der Fördermittel, den flächendeckenden und offenen Zugang sowie den quantitativen Ausbau der Verbraucherinsolvenzberatung.
Hier geht es zu der Gesamtfassung der

Antwortschreiben der NRW SPD-Fraktion zur Finanzierung der Schuldnerberatung

Der Fraktionsvorsitzende, Herr Norbert Römer, hat auf das gemeinsame Schreiben der AG der Verbände NRW und der VZ NRW geantwortet. Das im November geführte Expertengespräch habe verdeutlicht, dass die Arbeit der Schuldner- und Insolvenzberatung einen wertvollen Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration von überschuldeten Menschen leiste. In der nächsten Wahlperiode wolle man sich dem drängenden Problem der Finanzierung verstärkt annehmen.

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2017

Liebe Kolleg*innen der Schuldnerberatung,

zum Start ins neue Jahr 2017 wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihre Arbeit! Wir, die Fachberater*innen für Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW, starten erstmals mit diesem gemeinsamen Rundbrief in das neue Jahr. Hier finden Sie ab sofort einmal monatlich Aktuelles aus den Bereichen Recht und Gesetz, Fortbildung, Beratung und Prävention für die Schuldnerberatung.

Für Rückmeldungen zum neuen Infodienst und eigene Vorschläge für Beiträge sind wir jederzeit dankbar. Bitte lassen Sie uns Informationen hierzu möglichst bis zum 05. eines Monats zukommen.

Viele Grüße Das Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2017

02.06.2017: Unterhaltsschulden in der Schuldner – und Verbrauchinsolvenz

Im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung kommen oft Schuldner*innen mit laufenden Unterhaltsforderungen und Unterhaltsschulden in die Beratung. Diese haben einen besonderen Stellenwert in der Schuldenregulierung. Die Fortbildung beschäftigt sich mit relevanten Fragen, z.B.: Wie werden Unterhaltsforderungen ermittelt? Welche Unterhaltsforderungen werden tituliert? An Hand von Beispielen wird dargestellt, wie laufender Unterhalt reduziert und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren wie normale Schulden behandelt werden.

Ort:
Dobeq, Gneisenaustr. 1, 44147 Dortmund

Kosten:
95,00 €, inkl. Mittagsimbiss

Referent:
Heinz-Werner Herminghaus, Jurist

Ausschreibung und Anmeldung

15.03.2017: Leistungsansprüche nach dem SGB II

Im Mittelpunkt des Seminars stehen spezifische Fragen zu SGB II Leistungen, die sich häufig in der Schuldnerberatungspraxis stellen, z.B. Anspruchsberechnung für aufstockende Leistungen, ver-schiedene Anspruchsgrundlagen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, Darlehensmöglichkeiten bei Miet – und Energieschulden, besondere ( Mehr-)Bedarfe, Einspruchsmöglichkeiten gegen SGB II Be-scheide, wichtige Neuregelungen des 9. Änderungsgesetzes

Ort:
Schuldnerhilfe Köln e.V., Gotenring 1, 50679 Köln

Referent:
Sandra Bartsch, Juristin

Kosten:
120 € (inkl. Mittagessen)

Ausschreibung und Anmeldung

04.04.-05.04.2017: Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe II

Im Juni 2016 haben die Justizminister der Länder die Bedeutung der wirtschaftlichen Situation Straffälliger für ihre Resozialisierung erörtert. Sie waren sich einig, dass die Konsolidierung der Vermögensverhältnisse einen wesentlichen Beitrag zur sozialen Stabilisierung und zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt leisten kann und zugleich die materielle Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer befördert. Die 2. Fachtagung „Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe“ will eine bundesweite Kommunikationsplattform zum Erfahrungsaustausch und zur Weiterentwicklung der Schuldnerberatung in Strafvollzug und Straffälligenhilfe bieten. Dazu lädt ein breites Bündnis von Veranstaltern alle in diesen Bereichen tätigen Fachkräfte ein.

Ort:
Burkadushaus, Am Bruderhof 1, 97070 Würzburg

Kosten:
160 € inkl. Verpflegung, ohne Übernachtung

Ausschreibung und Anmeldung

04. – 05.04.2017: Einführungskurs Schuldnerberatung

Dieser Kurs gibt eine grundlegende Einführung in das Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Neben den Ursachen von Überschuldung werden folgende Themen behandelt: Aufgaben und Ziele der Schuldnerberatung, Zwangsvollstreckungsrecht, Budgetberatung, Existenzsicherung, Pfändungsschutz-Konto, Entschuldungsmöglichkeiten sowie Informationen zur Verbraucherinsolvenz.

Veranstalter:
Schuldnerhilfe Essen gGmbH in Kooperation mit AWO Bezirksverband NR

Ort:
Schuldnerhilfe Essen gGmbH, Pferdemarkt 5, 45127 Essen

Referent:
Alexander Elbers, Dipl.-Pädagoge

Kosten:
225 €, für Fachkräfte der AWO 185 € (inkl. Mittagessen)

Ausschreibung und Anmeldung

01.03.2017 – 01.09.2017: Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. In der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen u.a. Zielgruppen spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldnerberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.

Veranstalter:
PARITÄTische Akademie LV NRW e.V., Loher Str. 7, 42283 Wuppertal

Ort:
Internationales Ev. Tagungszentrum Wuppertal GmbH, Missionsstraße 9

Referenten:
Margarethe Meyer, Dipl.-Soz.-Päd. und Christoph Zerhusen, Rechtsanwalt

Kosten:
2.050 €, Mitglieder im Paritätischen: 1850 € (jeweils ohne Übernachtung)

Ausschreibung und Anmeldung

AG München: Geldbuße für unseriöses Inkassobüro

Das Amtsgericht München verurteilte die Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens wegen Zuwiderhandlung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 €. Der Geschäftsführerin wird vorgeworfen, dass in den Mahnschreiben die Darstellung des Forderungsgrundes sowie Angaben zu Art, Höhe und Grund der geforderten Inkassovergütung fehlten. Nach Beschwerden von betroffenen Bürgern erstattete das Amtsgericht München als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitete und einen Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens erließ. Dagegen legte diese Einspruch ein, über den der zuständige Richter am Amtsgericht München durch Urteil entschied.

PM z. Urteil v. 31.10.2016, AZ 1123 OWi 231 Js 242208/15

AG Düsseld.: Versagung berührt nur Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Treuhänder

In einem mehrjährigen Verfahren wurde im AG Düsseldorf zur Wirksamkeit des Versagens der Restschuldbefreiung entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist einer begründeten Beschwerde dann abzuhelfen, wenn sie zwar verfristet – und damit unzulässig – ist, jedoch die angefochtene Entscheidung nicht in materieller Rechtskraft erwächst. Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, welche lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner*in und Treuhänder*in berührt. Der materielle Gehalt der Entscheidung liegt darin, dass die Sanktion ausgesprochen wird, weil der/die Treuhänder*in nicht vergütungslos tätig werden soll bzw. nicht mit dem Risiko vergütungsloser Tätigkeit belastet wird. Ein Neubefassungsverbot des Gerichts zugunsten des/der Treuhänder*in ist mit der Entscheidung nicht verbunden. Das Urteil ist rechtskräftig.

AG Düsseldorf 09.09.2016 Aktenzeichen 513 IK 44/11

BGH: Zur Einstellung der Zwangsversteigerung aus gesundheitlichen Gründen

Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts. (Leitsatz)

BGH, Urteil vom 13.10.2016 – V ZB 138/15

BGH: zum Widerruf der Restschuldbefreiung

  1. Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert.
  2. Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; dies gilt auch dann, wenn er die vor Erteilung der Restschuldbefreiung begonnene Pflichtverletzung danach fortsetzt. (Leitsätze)

BGH-Beschluss vom 8. 9. 2016 – IX ZB 72/15

Terminvormerkung

Die Aktionswoche 2017 findet vom 19.06. – 23.06.2017 unter dem Motto: „Überschuldete brauchen starke Beratung“ statt. Es sollen Wahlprüfsteine für die Bundestagswahl und ein Forderungspapier entwickelt werden.

„Leitfaden ALG II/Sozialhilfe von A-Z“ überarbeitet

Die Neuauflage des bekannten Standardwerks für ALG II –Empfänger*innen ist erschienen. (Stand 10/2016). Der Ratgeber vom Projektbüro Stephan Hupe erläutert leicht und verständlich die Themen für Leistungsbeziehende und Mitarbeiter*innen in sozialen Berufen.

Info und Bestellung

NRW-Verbraucherschutzministerium stellt Positionspapier vor

Um die Diskussion über wichtige Grundlagen eines Verbraucherschutzes in der digitalen Welt weiter zu forcieren, hat NRW-Verbraucherschutzminister Johannes Remmel am 16.12.2016 den Entwurf des Positionspapiers „Verbraucherschutz 4.0“ vorgestellt. NRW hatte 2016 den Vorsitz der Verbraucherschutzministerkonferenz und will wichtige Impulse für den digitalen Verbraucherschutz setzen. Verbraucherschutzminister Johannes Remmel sieht Bedarf für Anpassungen und Veränderungen auf allen gesetzgeberischen Ebenen. Gleichzeitig startete ein Konsultationsprozess, der sich unter anderem an Verbände der Wirtschaft, Verbraucherverbände, Datenschutzorganisationen, Wissenschaft und Politik wendet.

Weitere Informationen

Was ändert sich in 2017?

  • Rundfunkgebühren: Artikel 4 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Er erlaubt erstmals eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, wenn die Voraussetzungen in diesem Zeitraum nachweislich vorgelegen haben.
  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 8,50 Euro auf 8,84 Euro. Ausgenommen sind nach wie vor Auszubildende, Jugendliche unter 18 ohne Ausbildung oder in einer Berufsbildungsvorbereitung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate nach Arbeitsaufnahme und bestimmte Gruppen von Praktikant*innen.
  • Sozialversicherung: In der Pflegeversicherung steigt der Beitrag um 0,2 auf 2,55 %. Kinderlose Versicherte müssen einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen. Ihr Beitragssatz beträgt 2,8 Prozent. Der Rentenversicherungsbeitrag und der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bleiben mit 18,7 % und 1,1 % stabil.
  • Hartz IV: Für Hartz IV – Empfänger*innen gibt es mehr Geld. Für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren steigt der Regelsatz auf 291 €, für Haushaltsvorstände auf 409 € und für Paare auf 364 €. Die Bußgeld-Regeln für Hartz-IV-Empfänger*innen werden verschärft. Zu den neuen Regelsätzen
  • Kindergeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss: Das Kindergeld steigt um 2 € pro Kind. Für die ersten beiden Kinder gibt es dann 192 €, für das dritte Kind 198 € und für jedes weitere Kind 223 €. Ab 2018 erfolgt eine weitere Erhöhung um jeweils 2 €. Der Kinderzuschlag erhöht sich auf 170 €. Der Unterhaltsvorschuss steigt für Kinder bis zu 5 Jahren auf 150 € monatlich, für Kinder von 6 bis 11 Jahren auf 201 € pro Monat. Anspruch auf Leistung soll zukünftig bis zur Volljährigkeit bestehen. Darüber finden aktuell Verhandlungen mit den Bundesländern statt. Info
  • Flexi-Rente: Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird variabler. Rentenansprüche können seit 01.01. durch eine Beschäftigung in Teilzeit aufgebessert werden. Ab 01.07. gelten die neuen Bestimmungen zur stufenlosen Teilrente und zum erweiterten Hinzuverdienst.
  • Pflege: Es werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Pflegebedürftige erhalten jetzt auch bei geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen Zugang zu Leistungen. Die Pflege vor Ort wird gestärkt. Info
  • Teilhabegesetz: Die Eingliederungshilfe wird aus der Sozialhilfe herausgeführt und in das SGB IX integriert. Die Vermögensfreibeträge werden erhöht und Fachleistungen werden künftig von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt.
  • Prozesskostenhilfe: Die Freibeträge für die Prozesskostenhilfe wurden zum 01.01.2017 erhöht. Die neuen Sätze finden sich Hier

Entwurf des fünften Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat den Entwurf des fünften Armuts- und Reichtumsberichts vorgelegt und an die Verbände weitergeleitet. Verbandsvertreter*innen kritisieren u.a., dass die Problematik der verdeckten Armut nicht thematisiert wird. Im Frühjahr 2017 soll die zweite Ressortabstimmung und die Formulierung der Kabinettsvorlage erfolgen.

Entwurf 5. Armuts- und ReichtumsberichtStellungnahme des Paritätischen vom 04.1.17

Bundesrat stimmt Hartz-IV-Erhöhung zu, fordert aber weitere Änderungen

Der Bundesrat hat der Anhebung des Arbeitslosengeldes II am 16.12.2016 zugestimmt. In einer Entschließung wiederholt er allerdings Bedenken, die er bereits gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf geäußert hatte. So sehen die Länder eine Unterfinanzierung bei Gebrauchsgütern für den Haushalt. Auch die Leistungen für das Schulbedarfspaket müssten erhöht und der tatsächliche Bedarf an Sehhilfen sichergestellt werden. Zudem warnt der Bundesrat vor einer Schlechterstellung von Leistungsberechtigten, die ab 2020 eine andere Regelbedarfsstufe als bisher bekommen sollen.

Ergebnisse des Alterssicherungsberichts 2016

Alle vier Jahre stellt die Bundesregierung den Alterssicherungsbericht vor. Demnach beläuft sich das monatliche Brutto-Haushaltseinkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Ehepaare auf 2.390 € und für Alleinstehende auf 1.509 €. 57 % der Ehepaare (44 % der Alleinstehenden) erhalten zusätzliches Einkommen. Schätzungsweise 57 % der Arbeitnehmer*innen verfügen 2015 über eine betriebliche Altersvorsorge. In 2016 sorgten ca. 70 % der Beschäftigten zusätzlich vor. 47 % der Geringverdiener*innen haben nicht zusätzlich vorgesorgt.

Weitere Infos

Kartellamt will mehr Verbraucherschutz im Netz

Wie finanzen.net am 18.12.2016 berichtete, will das Bundeskartellamt Verbraucher*innen besser gegen Abzocke im Netz schützen. Während bisher jeder für sich klagen muss, könnte man, so vermutet der Leiter der Behörde Andreas Mundt, mit behördlicher Durchsetzung deutlich mehr erreichen. Mundt unterstützt deswegen eine Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), wonach das Kartellamt mit zusätzlichen Befugnissen gegen Massenverstöße vorgehen, Musterverfahren führen oder auch die Rückerstattung widerrechtlicher Gewinne an die Verbraucher*innen anordnen könnte.

Zum Artikel

Prekäre Finanzierung – Verbände richten sich mit Hilferuf an die SPD-Fraktion NRW

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich die AG der Verbände NRW und die VZ NRW an den Vorsitzenden der SPD-Fraktion im Landtag NRW, Herrn Norbert Römer gewandt, um auf die problematische Finanzierungssituation der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung hinzuweisen. Seit Jahren steigt die Schuldnerquote in NRW stetig an und liegt mit 11,66% deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Während die Förderbeträge – bis auf eine einmalige Anhebung von 8,6% – seit 1999 gleich geblieben sind – stiegen die Personalkosten im gleichen Zeitraum um über 40%. Der Fortbestand des Beratungsangebots Schuldnerberatung ist hierdurch akut bedroht. Die Verbände fordern deshalb eine Erhöhung des Fördervolumens um 50% auf 8,25 Mio €.

Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung 01.03.2017 bis 01.09.2017

Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. In der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen und Straffälligen, um nur einige Bereiche zu nennen, überall spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldnerberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.

Die vorhandenen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen verzeichnen im Durchschnitt mehrmonatige Wartezeiten. Vor diesem Hintergrund ist in den letzten Jahren das Interesse von Fachkräften aus allen Feldern der sozialen Arbeit gestiegen, sich selbst fundierte Kenntnisse anzueignen, um Menschen mit einer Überschuldungsproblematik, soweit dies möglich ist, selbst zu beraten oder das Thema der Schuldenprävention in die eigene Arbeit zu integrieren.

Auch diejenigen Fachkräfte, die in einer spezialisierten Schuldnerberatungsstelle arbeiten und die für diese Aufgabe nicht ausgebildet wurden, wünschen sich eine fundierte Qualifizierung, in der parallel zu den praktischen Erfahrungen Systematik, Fachwissen und Handlungssicherheit vermittelt werden.

Der Zertifikatskurs „Schuldner- und Insolvenzberatung“ bietet die Möglichkeit, sich in fünf aufeinander abgestimmten Seminaren grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung anzueignen und sich mit anderen Fachkolleginnen und -kollegen mit diesem Arbeitsschwerpunkt zu vernetzen. Er wendet sich auch an Fachkräfte, die an einem Einstieg in dieses Arbeitsfeld interessiert sind.

Alle Infos zu diesem Kurs

AWO-Rundbrief Dezember 2016

Der Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG FW NRW hat am 9. Mai 2012 die Leistungsbeschreibung und Qualitätskriterien für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beschlossen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Fachberaterinnen und Fachberater der Verbändein NRW zur Verfügung. Die Leistungsbeschreibung finden Sie hier:

AWO-Rundbrief Dezember 2016

Weihnachtseinkauf: Mehr Rechte für Verbraucher bei Null-Prozent-Krediten

Null-Prozent-Finanzierungen sind gerade zur Weihnachtszeit bei Händlern sehr beliebt. Aufgrund einer Gesetzesänderung können Kreditverträge ohne Zinszahlungen erstmals widerrufen und Zah-lungen im Falle eines Mangels gestoppt werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin. Verbraucher haben nun 14 Tage Zeit, ihren Widerruf zu erklären, wenn sie einen Zinslos-Kredit über mehr als 200 Euro und einer Vertragslaufzeit von mindestens drei Monaten abge-schlossen haben.

Weitere Info

Durchführungsgesetz zur Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVODG)

BGBl.2016IS.2591: Die vom deutschen Gesetzgeber beschlossenen Vorschriften zur Durchführung der Europäischen Kontenpfändungsverordnung regeln Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsmittel für grenzüberschreitende Kontopfändungen. Hierzu gehören u.a. kosten- und vermögensrechtli-che Regelungen sowie eine Reform der Justizbeitreibungsordnung und der ZPO, z. B. §754a ZPO: „Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden“. Die Bagatellgrenze von 500 € (§802 l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers) entfällt.

Ab 01.01.2017: Bafin will Verbraucher besser schützen

Wie das Handelsblatt am 29.11. berichtet, will die Bafin dafür sorgen, dass im kommenden Jahr höchstrichterliche Entscheidungen schneller von Banken und Sparkassen umgesetzt werden. Wenn es um unzulässige Gebühren und den Widerruf von Verträgen geht, spielen die Geldhäuser nämlich – zum Schaden der Kunden – gern auf Zeit. Banken sollen deshalb Auskunft geben, wie sie organi-satorisch aufgestellt sind, um Gerichtsentscheidungen im eigenen Haus umzusetzen.

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Inkasso-Verfahren in Jobcentern

Die Bundesregierung bewertet das Angebot einer Schuldnerberatung für Bezieher von Grundsiche-rung und Sozialhilfe als „wichtigen Beitrag“ zur sozialen Stabilisierung und zur Heranführung der leistungsberechtigten Personen an den Arbeitsmarkt. Einen Reformbedarf bei der Organisation der Inkasso-Verfahren in den JobCentern sieht sie allerdings nicht, wie sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke schreibt.

Kleine Anfrage 18/10023Antwort 18/10299

Grundsicherung im Alter hat ein weibliches Gesicht

Die Debatte um die gesetzliche Rente bestimmt den Vorwahlkampf, dabei geht es in erster Linie um Altersarmut. Die Zahl der Grundsicherungsempfänger*innen hat einen neuen Rekord erreicht: 682.000 Rentner*innen erhielten im Jahr 2015 zusätzlich zu den Renten und anderen Einkünften, eine staatliche Grundsicherung. Das Verhältnis der Geschlechter (Frauen: 52 %; Männer: 48 %) ist bei allen Beziehern der staatliche Grundsicherung ausgewogen. Anders sieht das Verhältnis bei den Lebensälteren hingegen aus: Allein im Juni 2016 waren fast 59% der Personen, die Grundsi-cherung im Alter bezogen, Frauen.

Der neue Haushaltskalender 2017 von ‚Geld und Haushalt‘ liegt vor.

Wichtige Termine, Zahlungsfristen, Geburts- und andere Familienfesttage können eingetragen und damit gut überblickt werden. Alle regelmäßigen Zahlungen und täglichen Ausgaben finden in Monatsübersichten ihren Platz. So ist schon frühzeitig zu erkennen, wenn das Budget aus der Balance gerät und es kann schnell gegengesteuert werden. Zudem gibt es für jeden Monat praktische Tipps, die sich leicht umsetzen lassen und bares Geld sparen.

Zum Haushaltskalender

Kurzbeitrag Frontal 21: „In der Schuldenfalle“

Das Magazin Frontal 21 berichtete in einem siebenminütigen Beitrag über die Tricks der Inkassounternehmen. Sehenswert sind die Beispiele der Inkassofalle für säumige Schuldner. Das Verbraucherschutzgesetz sollte den unseriösen Geschäftspraktiken der Inkassofirmen Einhalt gebieten und überhöhte Mahngebühren verhindern. Doch das Bundesgesetz greift nicht, kritisieren Juristen.

Zum Beitrag in der ZDF- Mediathek

28.11.2016: Studie präsentiert Ergebnisse zu Ursachen von Stromsperren

Eine Studie des Wirtschaftsministeriums registriert eine stagnierende Zahl von Stromsperren in den letzten Jahren. Geringes Einkommen sowie plötzliche und einschneidende Veränderungen im persönlichen Lebensumfeld sind die Hauptgründe für eine Stromabschaltung. Viele Maßnahmen und Beratungsprogramme zur Prävention und Unterstützung sind Betroffenen nicht bekannt oder vor Ort ausreichend koordiniert. Nun soll ein Dialogprozess mit Versorgern, Verbraucherverbänden und Sozialträgern zu den Problemen von Stromsperren eingeleitet werden.

Zur PM des Bundeswirtschaftsministeriums

VZ NRW mahnt NRW Schuldnerberater e. V. erfolgreich ab

Mit einer Abmahnung hat die Verbraucherzentrale NRW darauf reagiert, dass „NRW Schuldnerberater e. V.“ überschuldeten Menschen umfassende Schuldnerberatung anbietet und verspricht, die Betroffenen in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzangelegenheiten zu beraten und vertreten. Der Verein ist zu solchen rechtlichen Vertretungen nicht befugt. Der Verein unterschrieb eine Unterlassungserklärung und sagte zu, das beanstandete Geschäftsgebaren zukünftig zu unterlassen.

Zur Pressemitteilung der VZ NRW v. 08.12.

iff legt Überschuldungsreport 2016 vor

Der Bericht beschäftigt sich in einer Studie mit der Situation der von Überschuldung
betroffenen Menschen bis Ende des 1. Quartals 2016: Ausgewertet
wurden die Daten von 61.723 überschuldeten Haushalten in 21 Schuldnerberatungsstellen.
Die Studie analysiert die Schulden, Verzugszinsen und die Kosten
der Rechtsverfolgung bei den verschiedenen Gläubigergruppen und enthält
eine Sonderauswertung zu digitalen Arbeitshilfen in der Schuldnerberatung.

Zum Überschuldungsreport 2016

Kartellamt soll Verbraucherschutzbehörde für das Internet werden.

Bei Verstößen gegen den Daten- oder Verbraucherschutz im Internet soll künftig das Kartellamt
einschreiten können. Dies berichtet die ZEIT online am 21.11.2016. So soll der Verbraucherschutz
im Netz zukünftig gestärkt werden. Dies soll nach dem Willen der Koalition durch eine Reform
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geschehen.

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LAG Köln: Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung 40 Euro zahlen

Das Landearbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat. Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug neben dem Verzugsschaden Anspruch auf Zahlung von pauschal 40 Euro. Die Anwendbarkeit der Regelung im Arbeitsrecht ist allerdings umstritten, da es hier im Gegensatz zum Zivilrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt.

LArbG Köln 22.11.2016, 12 Sa 524/16 (Tenor)

BGH zur vorzeitigen RSB bei fehlenden Gläubigeranmeldungen

Wenn die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden, kann auch bei fehlenden Gläubigeranmeldungen keine Restschuldbefreiung erteilt werden. Daran ändert auch eine gewährte Verfahrenskostenstundung nichts. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 22.09.2016. Bedauerlich ist an dieser Entscheidung, dass ein Insolvenzverfahren Kosten produziert, auch wenn kein Gläubiger mehr vorhanden ist.

BGH v. -AZ IX ZB 29/16

Terminvormerkungen 2017

  • 08.-09. Mai, Berlin: Jahresfachtagung 2017 der BAG-SB mit anschließender
    Mitgliederversammlung
  • 11.-12. Mai, Hamburg: 12. internationale Finanzdienstleistungskonferenz des iff zum Thema Altersvorsorge (Niedrigzinsphase, die digitale Revolution und der Verlust der Altersvorsorge vieler Verbraucher auf dem Grauen Kapitalmarkt u.a.)
  • 04.-05. Juli, Essen: Seminar der BAG-SB „Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung in Bezug auf die Schuldner- und Insolvenzberatung“

AWO-Rundbrief November 2016

Mitteilung für die Schuldnerberatungsstellen der AWO in NRW Herausgegeben von den Fachberatern/innen für Schuldnerberatung der AWO NRW.

AWO-Rundbrief 2016

Kostenfreiheit als Qualitätsmerkmal der Schuldnerberatung?

Matthias Butenob, Leiter der Hamburger Schuldner- und Insolvenzberatung, hat einen kritischen Zwischenruf zum Artikel von Dr. Judith Dick „Qualitätsmerkmal Kostenfreiheit…“ zur Debatte um den kostenlosen Zugang in der Schuldnerberatung veröffentlicht. Darin setzt er sich kritisch mit der Frage auseinander, ob Schuldnerberatung grundsätzlich kostenlos angeboten werden müsse.

Zum Aufsatz

Verbände fordern mehr Mittel für Insolvenzberatung und Fachberatung im NRW -Haushalt

Zur den Förderbeträgen 2017 schreibt die LAG am 29.09.2016: „Der Haushaltsplanentwurf schreibt zwar die bisherigen Finanzierungen sowohl für die Beratungsstellen als auch für die Fachberaterstellen der Verbände fort – für die Beratungsstellen bedeutet das aber ein weiteres Auseinanderdriften von realen Kosten zur Refinanzierung, da seit 2011 wiederum keine ausreichende Aufstockung der Mittel erfolgt ist, um die Tarifsteigerungen anteilig nachzuvollziehen… Außerdem fordert die LAG FW weiterhin den zusätzlichen quantitativen Ausbau in NRW, da die Beratungskapazitäten die Nachfrage seit Jahren nicht decken.

Mögliche Änderung zur Inkassovergütung durch Gesetzentwurf

Das „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ könnte die Vorgaben für Inkassoregelungen verändern. Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten werden sich zukünftig möglicherweise an der Art der Inkassotätigkeit orientieren und nicht daran, ob die Leistungen von Inkassodiensten oder Rechtsanwälten erbracht werden. Da dies der bisherigen Verordnungsermächtigung entgegensteht, soll diese aufgehoben werden. Eine Evaluierung dazu soll ab Ende 2016 erfolgen. Eine mögliche Folge könnte sein, dass einheitliche Höchstsätze für das nichtanwaltliche und das anwaltliche Inkasso eingeführt werden.

Zur BT-Drucksache 18/9521

Landesregierung verlängert Richtlinien zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung

In der Ausgabe 27/2016 des Ministerialblatts NRW wurde ein Runderlass veröffentlicht, mit dem die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenz“ bis 31.12.2018 verlängert werden. Der Erlass bedeutet für die betroffenen Beratungsstellen wieder mehr Planungssicherheit.

Zum Runderlass

AG SBV erstellt Information zum Basiskonto

Die AG SBV hat ausführliche Informationen zum Basiskonto zusammengestellt, mit denen sie sich an Schuldnerberater*innen und an Fachkräfte anderer sozialer Dienste wendet. Das 21-seitige Papier beschäftigt sich mit wichtigen Fragen rund um das Thema Basiskonto, z. B. Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto? Was passiert mit dem Konto in der Insolvenz? Wie viel kostet ein Basiskonto? Was tun, wenn die Bank ein Basiskonto ablehnt? Und vieles andere mehr. Praktische Beispiele runden das informative Papier ab.

Zur Information der AG SBV

Schuldneratlas: Verschuldung zum dritten Mal in Folge gestiegen

In NRW stehen wieder mehr Bürger in den roten Zahlen. Besonders betroffen ist lt. aktueller Untersuchung der Creditreform das Ruhrgebiet. Für 2016 wurde eine Schuldenquote von 10,6 Prozent gemessen. Dies entspricht 6,8 Millionen überschuldeten Bürgern/innen (+1,9%). NRW liegt bundesweit mit einer Schuldenquote von 11,66 Prozent auf dem 4. Platz. Die Zahl der Überschuldeten ist hier auf 1,72 Millionen Menschen gestiegen (+29.000). Die Zahl der überschuldeten Senioren ab 70 Jahre stieg überproportional um 16% auf 174.000.

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Jobcenter können ALG-II Empfänger verpflichten, das Erbe gelten zu machen.

Im Fall eines Berliner Testaments können die Jobcenter SGB II-Empfänger, unter bestimmten Voraussetzungen, auffordern den Anspruch auf den Pflichterbteil gelten zu machen. Grundsätzlich kann ein Jobcenter nicht verlangen, dass im Fall eines Berliner Testaments der Pflichtteil des Erbes geltend gemacht wird. Das sei nach Auffassung des Gerichtes nicht zumutbar, da damit der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen würde. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um ausgeschlossene Erben auszuzahlen.

SG Mainz AZ: S 4 AS 921/15 v. 23.08.2016

BGH verbietet Banken Mindestentgelt für Kontoüberziehung

Banken dürfen Kontoinhabern für eine geduldete Überziehung keine Mindestpauschale berechnen. Der BGH untersagte mit seinem Urteil eine entsprechende Klausel. Das Entgelt von bis zu 2,95 € sei unangemessen hoch, erklärten die Richter und benachteilige die Kunden in unangemessener Weise, weil diese unabhängig von Höhe und Laufzeit des Kredits das Entgelt tragen müssen. Kassiert die Bank nicht nur Zinsen, sondern immer ein Mindestentgelt, kann es passieren, dass der Kunde wegen einer Überziehung um wenige Cent mehrere Euro Gebühr zahlen muss. Damit hatten Klagen von Verbraucherschützern gegen die Deutsche Bank und die Targobank Erfolg.

BGH, 25.10.2016, XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15

Projektfinanzierung durch neue Soziallotterie möglich

Mit der Deutschen Postcode Lotterie des niederländischen Unternehmens NOVAMEDIA gibt es seit Oktober 2016 eine neue Fördermöglichkeit für soziale Projekte. Förderbereiche sind u.a.: Verbesserung der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen, Menschenrechte, Altenhilfe, Gesundheitswesen und bürgerliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Möglichkeiten der Förderung bestehen für zeitlich begrenzte Projekte gemeinnütziger Organisationen. Der maximale Förderbetrag beträgt 10.000 € bei einem Eigenanteil von 20%. Der Beirat entscheidet zweimal jährlich über die Vergabe von Fördermitteln, Anträge sind jeweils 2 Monate vorher einzureichen.

Informationen, Richtlinien, Antragsformular

„Verantwortliche Kreditvergabe“ – Lesenswerter Beitrag zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie

In dem Artikel „= keine Kreditvergabe? – Bundesregierung dreht den Kredithahn für Einkommensschwache Hausbesitzer zu“ nimmt Udo Reifner die Bestrebungen des Finanzministerium aufs Korn, bei ansteigenden Immobilienpreisen die Beleihungsgrenze zu senken, die Raten zu erhöhen und verbindlich Tilgungsquoten und Mindesttilgungszeiten sowie eine Untergrenze im Einkommen vorzuschreiben. Kleinkredite und sozialer Wohnungsbau werden ausgenommen. Das Ganze soll als Instrumentarium in die Hände der BAFIN für den Krisenfall gelegt werden.

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2017. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612 a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015.

Zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle

Hinweispflicht des Gerichts auf Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach Gläubigerantrag

Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Erlangung einer Restschuldbefreiung ist nicht notwendig, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen weiteren Insolvenzeröffnungsantrages ordnungsgemäß belehrt worden ist. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner im zweiten Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung, erforderlichen Anträge zu stellen.

BGH AZ: IX ZB 67/15 vom 15.09.2016

Aufrechnung mit Sozialleistungen nach dem SGB auch im InsO zulässig

Lt. Beschluss des Hess. Landessozialgerichts darf der Sozialleistungsträger als Gläubiger im Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ver- und aufrechnen. Hiermit wird der Sozialleistungsgläubiger gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt. Im Insolvenzverfahren könnte dies zu einer Ver- und Aufrechnung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung führen. Demgegenüber hat der BGH bereits 2008 entschieden, dass die Möglichkeit der Auf- und Verrechnung auf zwei Jahre begrenzt ist. Die Entscheidung widerspricht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger(§ 96 InsO), da Sozialleistungsträger deutlich bevorzugt werden.

Hess. Landessozialgericht 03.08.2016 – L5R 123/15

Schuldnerberatung NRW – Leistungsbeschreibung und Qualitätskriterien

Der Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG FW NRW hat am 9. Mai 2012 die Leistungsbeschreibung und Qualitätskriterien für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beschlossen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Fachberaterinnen und Fachberater der Verbändein NRW zur Verfügung. Die Leistungsbeschreibung finden Sie hier:

Leistungsbeschreibung 9. Mai 2012