AG Düsseld.: Versagung berührt nur Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Treuhänder
In einem mehrjährigen Verfahren wurde im AG Düsseldorf zur Wirksamkeit des Versagens der Restschuldbefreiung entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist einer begründeten Beschwerde dann abzuhelfen, wenn sie zwar verfristet – und damit unzulässig – ist, jedoch die angefochtene Entscheidung nicht in materieller Rechtskraft erwächst. Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, welche lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner*in und Treuhänder*in berührt. Der materielle Gehalt der Entscheidung liegt darin, dass die Sanktion ausgesprochen wird, weil der/die Treuhänder*in nicht vergütungslos tätig werden soll bzw. nicht mit dem Risiko vergütungsloser Tätigkeit belastet wird. Ein Neubefassungsverbot des Gerichts zugunsten des/der Treuhänder*in ist mit der Entscheidung nicht verbunden. Das Urteil ist rechtskräftig.
AG Düsseldorf 09.09.2016 Aktenzeichen 513 IK 44/11