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AG Aurich: Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung auch bei Verfahrenskostenstundung


01. Feb. 2017 |

Kai Henning weist in seinem Newsletter auf einen Beitrag von Frank Lackmann in der NZI 2017, 38 hin, der sich noch einmal ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob ein Verfahren ohne Gläubigeranmeldungen auch dann durchgeführt werden muss, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.09.16 (-IX ZB 29/16-) das tatsächliche Aufbringen der Kosten für unerlässlich gehalten. Das Amtsgericht Aurich folgt in der von Lackmann besprochenen Entscheidung dem BGH nicht, was Lackmann ausdrücklich begrüßt.