Kein Recht auf Versagungsantrag durch deliktischen Gläubiger – AG Wuppertal, Beschluss vom 22. September 2025 – 505 IN 78/22
Nach der Entscheidung des AG Wuppertal hat ein Gläubiger, dessen Forderung als ausgenommene Forderung gem. § 302 InsO festgestellt ist, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Die nur knapp begründete Entscheidung bringt die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses eines Gläubigers, dessen Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, prägnant auf den Punkt. Für den deliktischen Gläubiger ist es regelmäßig ohne maßgebliche Bedeutung, ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wird, da seine Forderung ohnehin fortbesteht. Eine höchstrichterliche Klärung steht bislang aus; das AG Köln hat in einer vergleichbaren Konstellation eine gegenteilige Auffassung vertreten. Auch in der Literatur wird überwiegend betont, dass der deliktische Gläubiger als Insolvenzgläubiger grundsätzlich antragsberechtigt bleibt. Ein Rechtsschutzbedürfnis wird teils darin gesehen, dass durch die Versagung eine frühere Vollstreckung ermöglicht wird. Vor diesem Hintergrund erscheint offen, ob sich die Ansicht des AG Wuppertal durchsetzen wird.
openjur.de – AG Wuppertal, Beschluss vom 22.09.2025 – 505 IN 78/22