Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG in eine pfändungsgeschützte Alters vorsorge gem. § 851c ZPO nicht anfechtbar – BGH, Urt. v. 25.09.2025 – IX ZR 190/24
Der BGH hat entschieden, dass die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine nach § 851c ZPO pfändungsgeschützte Altersvorsorge grundsätzlich nicht nach den §§ 129 ff. InsO anfechtbar ist. Der Gesetzgeber habe dem Schuldner bewusst die Möglichkeit eingeräumt, auch kurz vor der Insolvenz Vermögen in geschützte Altersvorsorge umzuwandeln; eine Anfechtung würde dieses Konzept unterlaufen. Zugleich stellt der BGH klar, dass der Pfändungsschutz nicht grenzenlos gilt: In die Insolvenzmasse fallen diejenigen angesparten Beträge, die die jährlichen Freibeträge des § 851c Abs. 2 ZPO überschreiten. Damit wird ein Ausgleich zwischen Schuldnerschutz und Gläubigerinteressen hergestellt. Die Entscheidung bringt damit Klarheit in eine bislang umstrittene Frage und stärkt die insolvenzfeste Altersvorsorge, begrenzt den Schutz jedoch durch die gesetzlichen Höchstbeträge.
openjur.de – BGH, Urteil vom 25.09.2025 – IX ZR 190/24