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Zur Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO – LG Frankenthal, Beschl. v. 25.11.2025 – 1 T 230/25


22. Juni 2026 |

Das LG Frankenthal stellt klar, dass gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO keine sofortige Beschwerde statthaft ist, da es sich nicht um eine anfechtbare gerichtliche Entscheidung i.S.v. § 6 InsO handelt, sondern lediglich um die Mitteilung einer gesetzlichen Folge unvollständiger Antragsunterlagen. Zulässig bleibt die sofortige Beschwerde hingegen gegen die Ablehnung der Restschuldbefreiung und der Verfahrenskostenstundung. In der Sache bejaht das Gericht die Rücknahmefiktion, da die Antragstellerin die erforderlichen Unterlagen fristgerecht hätte vollständig einreichen können. Mit Eintritt der Rücknahmefiktion entfällt zugleich die Grundlage für weitere Entscheidungen: Der Restschuldbefreiungsantrag ist zu verwerfen, und für Nebenanträge wie die Verfahrenskostenstundung besteht keine Entscheidungsbefugnis mehr. Die Entscheidung folgt damit einer in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach die Rücknahmefiktion grundsätzlich nicht isoliert angreifbar ist. Kritisch bleibt jedoch, dass sich das LG nicht mit der Gegenauffassung auseinandersetzt, die in Fällen willkürlicher oder unerfüllbarer gerichtlicher Auflagen eine Beschwerdemöglichkeit über § 34 Abs. 1 InsO bejaht. Diese Ansicht überzeugt insoweit, als effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein muss, wenn dem Schuldner der Zugang zur Restschuldbefreiung durch sachwidrige Anforderungen faktisch versperrt wird.

Juris.de – LG Fran kenthal 1. Zivilkammer, Beschluss vom 25.November 2025 , Az: 1 T 230/25