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Schufa-Speicherfrist II): Verkürzung der außergerichtlichen Einigungen


27. Feb. 2025 |

Ferner gibt es Neuigkeiten bei der Speicherung der Daten bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch. Nach einer EuGH-Entscheidung müssen Auskunfteien das Merkmal „Restschuldbefreiung erteil“ bereits nach 6 Monaten anstelle von 36 Monaten löschen. Dies ermöglicht einen schnelleren Neustart der Schuldner*innen. Bislang fehlte es an einer entsprechenden Löschungsfrist für zustande gekommene außergerichtliche Einigungsversuche (AEV).
In Gesprächen mit dem AK InsO der AG SBV und dem Schufa-Verbraucherbeirat hat die Schufa mitgeteilt, dass auch außergerichtliche Einigungsversuche nach einer Meldung durch den Gläubiger bereits nach 36 Monaten gelöscht werden und zwar unabhängig davon, ob der AEV bereits erfüllt ist.
Der Gläubiger meldet der Schufa folglich das Zustandekommen des AEV, der Eintrag wird sodann nach 36 Monaten gelöscht (selbst wenn der AEV über eine Laufzeit von 48 oder mehr Monaten abgeschlossen wurde). Das betrifft auch einen AEV im Wege der Einmalzahlung. Bislang wurde der Eintrag erst 36 Monate nach Erledigung der Forderung aus der Schufa gelöscht. Erfüllt der Schuldner den AEV nicht, kann der Gläubiger die Restforderung erneut bei der Schufa einmelden.
Aus beraterischer Sicht sollte in den Anschreiben zum AEV also der Hinweis aufgenommen werden, dass der Gläubiger das Zustandekommen des AEV an die Schufa melden muss. Die Schuldner*innen sollten dies dann durch eine Schufa-Abfrage kontrollieren.