Zum Hauptinhalt springen

Verfahren zu Stromsperren wieder bei den Amtsgerichten


22. Juni 2026 |

Nachdem zwischenzeitlich davon ausgegangen wurde, dass Rechtsschutz gegen Strom- und Gassperren nur noch vor den Landgerichten mit Anwaltszwang zu suchen ist, gibt es nun eine gesetzliche Klarstellung: Die Zuständigkeit liegt künftig wieder regelmäßig bei den Amtsgerichten. Auslöser ist eine kurzfristige Gesetzesänderung im Rahmen eines sogenannten Omnibus-Verfahrens. Im „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ wurde § 102 EnWG um einen Absatz 3 ergänzt. Danach gilt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nicht für Streitigkeiten nach §§ 41f und 41g EnWG, also insbesondere bei Versorgungsunterbrechungen wegen Zahlungsverzugs. Der Gesetzgeber stellt in der Begründung klar, dass bestehende Unsicherheiten über die Zuständigkeit beseitigt werden sollen. Zugleich wird aus Gründen des Verbraucherschutzes betont, dass die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten sollen, sodass in der Praxis überwiegend wieder die Amtsgerichte zuständig sind. Die Neuregelung tritt voraussichtlich im Juli 2026 in Kraft.

Stromsperren-Bundestag korrigiert Fehler, Amtsgerichte wieder zuständig