Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar. (Leitsatz BGH)

Der Insolvenzverwalter beantragt, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches die Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. Der BGH lehnt wie auch die Vorinstanzen diesen Antrag ab.

Aus der Begründung: Der Pfändungsschutz richtet sich nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung. Anwendbar ist auch die Vorschrift des § 850e ZPO, nach welcher bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens auf Antrag mehrere Arbeitseinkommen zusammen zu rechnen sind (Rn. 6). Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung sind aber nicht erfüllt (Rn. 7). Das Pflegegeld, welches die Schuldnerin bezieht, stellt allerdings keine den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I unterfallende Sozialleistung dar (Rn. 8ff.).
Aber das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI ist nach 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht abtretbar und somit unpfändbar (vgl. Rn. 11 ff.). Die Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde (vgl. Rn. 14 ff.)
BGH, Beschluss vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22

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