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AG Köln zum Fahren ohne Fahrerlaubnis als deliktische Forderung i.S.d § 302 InsO


11. Dez. 2025 |

Das AG Köln entschied am 30.05.2025 (70e IK 33/25), dass für die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ein schlüssiger Tatsachenvortrag gemäß § 174 Abs. 2 InsO notwendig ist. Ein bloßer Hinweis auf Anlagen oder einen Vollstreckungsbescheid reicht nicht aus, wenn dieser keine konkreten Angaben zum deliktischen Verhalten enthält. Im entschiedenen Fall meldete die Gläubigerin Forderungen aus erhöhtem Beförderungsentgelt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als Deliktforderungen an, ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt darzulegen. Das Gericht lehnte die Einordnung als Forderung aus unerlaubter Handlung ab, da es sich bei dem erhöhten Beförderungsentgelt um einen vertraglichen Zahlungsanspruch aus Tarifbestimmungen handelt und nicht um eine deliktische Forderung. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis begründet keinen privilegierten Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO. Eine bloße Vertragsverletzung kann insolvenzrechtlich nicht einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gleichgestellt werden. Schuldner*innen sollten in solchen Fällen also stets einen Widerspruch gegen das Deliktsmerkmal erwägen. https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/70e_IK_33_25_Beschluss_20250530.html