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LG Detmold: Keine Berücksichtigung der in Ägypten lebenden Mutter bei der Berechnung des pfandfreien Einkommens des Schuldners


27. Mai 2025 |

Das Landgericht Detmold hatte darüber zu entscheiden, ob eine unterhaltsberechtigte Person eines Schuldners bei der Berechnung des pfandfreien Betrages berücksichtigt werden kann, wenn diese Person nicht in Deutschland lebt, sondern in einem Nicht-EU-Staat, hier in Ägypten. Der Schuldner, der die Berücksichtigung der Mutter als unterhaltsberechtigte Person beantragt hatte, befindet sich
selbst im Insolvenzverfahren. Kompliziert wurde die Fallgestaltung dadurch, dass die Mutter zwar in Ägypten lebt, der Schuldner aber syrischer Staatsbürger ist. Das LG Detmold ist der Ansicht, dass sich die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten gem. Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (UntProt) nach dem Recht des Aufenthaltes der unterhaltsberechtigten Person (hier die Mutter des syrischen Schuldners, die in Ägypten lebt) richtet. Da sich wiederum nach Art. 15 des ägyptischen Zivilgesetzbuches Nr. 1948 die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nach dem Heimatrecht des jeweiligen Schuldners richtet, ist auf das syrische Recht abzustellen. Nach Art. 158 des syrischen Personalstatutgesetzes Nr. 59 von 1953 haben Kinder jeglichen Alters ihre bedürftigen Eltern nur dann zu unterhalten, wenn sie selbst vermögend sind. Diese Voraussetzung liegt bei einem Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, nicht vor. Unproblematisch ist die Berücksichtigung eines Verwandten, wenn eine unterhaltsberechtigte Person eines Schuldners/einer Schuldnerin in Deutschland lebt, eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird. Bei Auslandsbezug, wie im vorliegenden Fall, kann die Frage komplizierter sein.
Hier wäre im Zweifelsfall das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht aufzufordern, eine Entscheidung über die Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person zu treffen.
LG Detmold, Beschl. vom 19.12.2023, 1 T 5/23