AG Wuppertal: Beitragszahlungen erhöhen den pfandfreien Betrag nach § 850f ZPO
Eine weitere Entscheidung rund um die Krankenkasse – hier Heraufsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850f ZPO wegen Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen und privaten (Zusatz-)Krankenversicherung – kommt vom Amtsgericht Wuppertal. Das AG Wuppertal hat im konkreten Fall entschieden, den pfändungsfreien Betrag der Schuldnerin um 326,36 EUR zu erhöhen, weil sie die Beiträge für die gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung und eine Zahnzusatzversicherung selbst leistet. Der Antrag der Schuldnerin sei nach §§ 36 Abs. und 4 InsO,
850 f Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet. Der nach §§ 36 Abs. 1, 850c ZPO pfändungsfreie Betrag reiche hier nicht aus, um neben den persönlichen Bedürfnissen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich und privat) und die Zahnzusatzversicherung zu erbringen. Die Notwendigkeit für die zusätzliche private Kranken- und Pflegeversicherung bei der A.-Versicherung und die Zahnzusatzversicherung seien durch die Schuldnerin glaubhaft gemacht. Überwiegende Gläubigerbelange, die einem erweiterten Pfändungsschutz entgegenstehen, seien nicht ersichtlich. Zwar sei von der Heraufsetzung des der Schuldnerin verbleibenden Betrages die Allgemeinheit der Masse- und Insolvenzgläubiger betroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbiete das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, durch staatliche Maßnahmen dem Einzelnen den Teil des selbst erzielten Einkommens zu entziehen, der als Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde. Dieser Schutz des Existenzminimums wird im Verfahren der Einzelvollstreckung nicht allein durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO, sondern auch und gerade durch die Bestimmung des § 850 f Abs. 1 ZPO gewährt (BVerfGE 82, 60, 85-, BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154; BVerfG, NJW 1993, 643, 644; zuletzt: BVerfG, NJW 1999, 561, 562).
AG Wuppertal, Beschluss vom 18.10.2024 – 500 IK 221/24