Soweit den betreffenden Schüler*innen von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs kommt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Betracht.
Weisung-der Arbeitsagentur vom 01.02.2021
Für die kommunalen Jobcenter, für die die Weisung nicht direkt gilt, dürfte gleiches gelten, inklusive Rückwirkung, da der Anspruch letztlich aus dem neu gefassten § 21 Absatz 6 SGB II folgt, der seit dem 01.01.2021 gilt. Für den Rechtskreis des SGB XII empfiehlt das BMAS eine im wesentlichen gleiche Rechtsanwendung (Schreiben vom 09.02.2021 an die Landessozialbehörden).
Weitere Informationen, sowie einen Musterantrag und die Schulbescheinigung über die Notwendigkeit von digitalen Endgeräten zum Download, finden Sie auf der Homepage von Tacheles e.V.