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Beschränkung der Minderjährigenhaftung bei ALG II-Rückforderungen und Aufklärungspflicht


25. Mai 2020 |

MdB Judith Skudelny (FDP) hatte gefragt (Drucksache 19/16951, Frage 61), wie die Bundesregierung in Berücksichtigung des § 1629a BGB die Handlungsweise der Bundesagentur für Arbeit bewertet, dass Rückzahlungen von überbezahlten Sozialleistungen, die durch pflichtwidriges Verhalten des gesetzlichen Vertreters, wie zum Beispiel das nicht Anzeigen aufgenommener Arbeit, verursacht wurden, gegenüber Minderjährigen eingefordert werden und nach der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus aufrechterhalten bleiben. Die Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme antwortete, dass “Sozialleistungsträger … nach § 14 SGB I verpflichtet (sind), über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu beraten. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht informieren die gemeinsamen Einrichtungen daher u. a. im Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II” über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Darüber hinaus ist in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei denen (auch) ein minderjähriger Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft betroffen ist, automatisch ein entsprechender Hinweis auf die Regelung des § 1629a BGB enthalten. Derzeit wird geprüft, wie die volljährig Gewordenen darüber hinaus zeitnah zu ihrem Eintritt in die Volljährigkeit umfassend und verständlich über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gem. § 1629a BGB informiert werden können. Die Bundesagentur für Arbeit erarbeitet hierzu gegenwärtig eine technische Lösung.” 

Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg