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OLG Frankfurt/Main: Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung des Energieversorgers


28. Sep. 2026 |

Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mit teilen kann.
Im vorliegenden Fall hat der Energieversorger lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Diese Information sei laut OLG in erheblicher Weise verkürzt. Es werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. Tatsächlich sei indes die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich. Diese könne sich ausweislich des Gesetzes insbesondere aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden bzw. von Haushaltsmitgliedern ergeben, beschränke sich aber nicht darauf. Neben – in der Information bereits nicht konkret genannten – gesundheitlichen und altersbedingten Gegebenheiten kämen auch andere Gründe in Betracht, die zur Unverhältnismäßigkeit führen könnten. Unzureichend sei auch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktadresse. Auch Papierform oder Fax seien möglich. Zuerst veröffentlicht: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.8.2026 – Az. 5 W 18/26