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BGH: Zur Pfändbarkeit von Erstattungen der Krankenkasse nach § 850b ZPO


08. Mai 2025 |

Der BGH hat in dieser Entscheidung wiederholt festgestellt, dass Erstattungen des (privaten) Krankenversicherers nach § 850b Nr. 4 ZPO unpfändbar sind und diese Vorschrift auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet, auch wenn § 850b ZPO nicht in der Normenkette des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO genannt ist. Allerdings setzt dies einen entsprechenden Antrag auf Freigabe der Erstattungsleistung durch den Schuldner und eine Entscheidung des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts voraus, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Erstattungsbetrag auf das Pfändungsschutzkonto des Insolvenzschuldners geleistet wurde (vgl. Richter in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 2. Aufl., § 906 ZPO Rn. 26, 27). In diesem Fall ermöglichen § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 906 Abs. 2 ZPO eine Erweiterung des Pfändungsschutzes der dem Schuldnerkonto gutgeschriebenen Beträge über den dem Schuldner zustehenden Grundfreibetrag gemäß § 899 ZPO und etwaige Erhöhungsbeträge gemäß § 902 ZPO hinaus.
BHG, Beschluss vom 12.09.2024 – IX ZB 9/24 (Rn. 12-17)