Sperrschutzregelung: Aussetzung der monatlichen Ratenzahlung in der Grundversorgung
Ebenso wie die Sperrschutzegelungen im Energiewirtschaftsgesetz (§118b EnWG, siehe April-Infodienst werden auch die zuletzt bis Ende April 2024 befristeten Vorschriften in der Stromgrundversorgungsverordnung und Gasgrundversorgungsverordnung (§ 19 Abs. 5 Satz 9 StromGVV, GasGVV bis zum 30. April 2025 verlängert. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die dafür notwendige Anpassungs-Verordnung beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Laut Verordnungsbegründung sollen Kunden in der Grundversorgung dadurch „weiterhin“ eine Aussetzung ihrer Ratenzahlungen im Rahmen einer Abwendungsvereinbarung für bis zu drei Monate verlangen können. „Durch diese Möglichkeit der Aussetzung sollen Versorgungsunterbrechungen aufgrund vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten möglichst vermieden werden.“ Die Kunden bekämen dadurch auch „mehr Zeit, sich um finanzielle Unterstützung wie Sozialleistungen zu bemühen“.
Bundesrat-Drs. 192/24 vom 24.04.2024