LG Berlin II: Ablehnung einer Räumungsfrist trotz angespanntem Wohnungsmarkt
Allein mit der Begründung, dass die Anspannung des Wohnungsmarkts gerichtsbekannt sei, kann eine Räumungsfrist nicht gemäß § 721 ZPO verlängert werden. Vielmehr hat der Mieter darzulegen und zu beweisen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Im Dezember 2023 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte auf Antrag eines Mieters die Räumungsfrist verlängert. Begründet hat es dies damit, dass die Anspannung des Wohnungsmarktes gerichtsbekannt sei. Der Vermieter, der bestritten hat, dass sich der Mieter überhaupt um Ersatzwohnraum bemüht habe, legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Das Landgericht Berlin II hat zu Gunsten des Vermieters entschieden. Das Amtsgericht habe missachtet, dass der Mieter die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO darzulegen und zu beweisen habe. Es genüge nicht, lediglich pauschal auf eine gerichtsbekannte Anspannung des Wohnungsmarktes zu verweisen. Es ist Sache des Mieters darzulegen und zu beweisen – so das Landgericht Berlin -, dass die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Räumungsfrist tatsächlich unmöglich war. Es sei auch zu klären, ob sich der Mieter überhaupt innerhalb der Räumungsfrist um Ersatzwohnraum beworben hat.
Landgericht Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 – 67 T 108/23