Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie? Ein Überblick über die Regelungen
28. Feb. 2023 | Für die Praxis
Der Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie ist aktuell nicht speziell geregelt. Damit ist vorerst unklar, ob und inwieweit die von Arbeitgeber*innen freiwillig geleistete Sonderzahlung pfändungsgeschützt ist. Wie schon zur Energiepreispauschale legt Ahrens (NJW-Spezial 2022, S. 725) dar, dass nach geltender Rechtslage die Prämienzahlung nicht geschützt, sondern in voller Höhe pfändbar sei. Folgende Regelungen kommen danach grundsätzlich in Frage:
- § 850a Nr. 3 ZPO: Diese Regelung scheide als Grundlage für einen Pfändungsschutz nach Ahrens aus, weil die Prämie nicht als Ausgleich besonderer Arbeitsbelastungen (Stichwort: Erschwerniszulage) geleistet werde. Die Prämie diene vielmehr der Kompensation inflationsbedingter Einbußen.
- § 851 Absatz 1 ZPO (in Verbindung mit § 399 BGB): Nach dieser Vorschrift sind Forderungen geschützt, die wegen ihrer Zweckbindung nicht an andere umgeleitet werden können. Sie komme nicht in Frage, weil die Zweckbindung für die Prämie fehle.
- § 850c ZPO mit der Pfändungstabelle: Schließlich sei ein Pfändungsschutz nach der Pfändungstabelle (über eine Zusammenrechnung mit dem Monatslohn) nicht möglich, weil es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um kein Arbeitseinkommen handele. Dessen Kennzeichen als wiederkehrende Zahlung erfülle die Prämie gerade nicht.
Gegenargumente zu den ersten beiden Punkten finden sich in der Pressemitteilung der ARGE Insolvenzrecht (siehe oben). Zu dem letzten Punkt vertritt das AG Köln eine andere Ansicht (siehe unter Gerichtsentscheidungen).