Im Rahmen der Änderungen des SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz ist auch die Frage der Minderjährigen-Haftung neu geregelt. Hierbei geht es um Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit auf Erstattung von Grundsicherungsleistungen, die für die Kinder an deren Eltern geleistet worden sind. Nach § 1629a BGB haften Minderjährige grundsätzlich nur mit dem Vermögen, das sie beim Eintritt der Volljährigkeit besitzen. Diese Haftung eines Kindes ist zukünftig auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000 Euro übersteigt (§ 40 Absatz 9 SGB II n.F.).