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Ukraine-Geflüchtete: SGB II/XII-Leistungen zum 1. Juni 2022 mit Übergangsregelungen


24. Mai 2022 |

Aufgrund des zu erwartenden „hohen Antragsvolumens“ und der erforderlichen Nachholung der ausländerrechtlichen Registrierungen wird es Übergangsvorschriften hinsichtlich der zum 01.06.2022 geplanten Einbeziehung der Geflüchteten aus der Ukraine in die Rechtskreise des SGB II und SGB XII geben (§ 74 Absatz 5 SGB II neu; § 146 Absatz 5 SGB XII neu; § 18 AsylbLG neu). Mit den bis zum
31.08.2022 geltenden Übergangsregelungen sei sichergestellt, dass die hilfebedürftigen Menschen nicht ohne Leistungen sein werden. Für sie würden zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fortgezahlt. Zugleich „gilt“ gemäß den Bestimmungen für den betroffenen Peronenkreis der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II/XII innerhalb der Übergangszeit „als gestellt“.
Die Leistungsbewilligung erfolge rückwirkend zum 01.06.2022. Eine Differenz zu den erhaltenen Leistungen nach dem AsylbLG werde von den SGB II/XII-Leistungsträgern nachgezahlt. Die Leistungsberechtigten nach dem SGB II seien zugleich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.
Die Regelungen sind in dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz eingefügt worden, das der Bundestag am 12.05.2022 beschlossen hat.
Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11.05.2022 (Drs. 20/1768, S. 27 f., 30 f.)