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BSG: Zur Übernahme von Kosten für eine Schuldnerberatung nach § 16a SGB II


21. Sep. 2021 |

Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit erbracht werden, wenn sie dafür erforderlich ist. Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereitet oder flankierend unterstützt, indem sie der Bewältigung von Motivationsproblemen und der Stabilisierung der (T dient. (Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt:
Der Kläger bezieht seit Oktober 2011 laufende Leistungen nach dem SGB II. Seinen Antrag auf Übernahme von Kosten für eine Schuldnerberatung lehnte das beklagte Jobcenter ab. Die dagegen gerichtete Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Die Schuldnerberatung sei nicht zur Eingliederung des Klägers in das Erwerbsleben erforderlich. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit nachhaltig einer beruflichen Integration verweigert. Angesichts erheblicher, vorrangig zu beseitigender Vermittlungshindernisse könne eine positive Prognose hinsichtlich der beruflichen Eingliederung nach einer Schuldnerberatung nicht gestellt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.
Entscheidungsgründe des BSG im Wortlaut (Terminbericht):
Die Erforderlichkeit von Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung ist im Rahmen des § 16a Nr. 2 SGB II nicht einengend so zu verstehen, dass eine Leistungserbringung nur bei einer prognostisch unmittelbar folgenden Arbeitsaufnahme in Betracht kommt oder nur dann, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Eingliederung in Arbeit darstellt. Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereitet oder flankierend unterstützt, indem sie der Bewältigung von Motivationsproblemen und der Stabilisierung der Betroffenen dient. Dennoch verliert sie dadurch nicht ihren finalen Bezug zum übergeordneten Ziel der Eingliederung der leistungsberechtigten Person in Arbeit.
Anders als das LSG meint, ist aber weder von einem normativen Vorrang der Beseitigung anderer Vermittlungshemmnisse noch, wie der Kläger meint, von einem von der Person des Leistungsberech-tigten losgelösten Beurteilungsmaßstab für die Erforderlichkeit der Leistung auszugehen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit nach diesen Maßstäben ist vielmehr eine Prognose notwendig, ob das mit der Leistung verfolgte Eingliederungsziel erreicht werden kann und dafür erforderlich ist, weil in der Verschuldenssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshindernis begründet liegt. Da-für sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeb-lichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und vom Tatsachengericht als hypothetische Tatsache festzustellen.
Das BSG verweist den Fall zurück an das LSG, das „zukunftsgerichtet“ zu prüfen habe, ob die behauptete Verschuldenssituation den Integrationsprozess des Klägers tatsächlich hindert.

BSG, Urteil vom 21.07.2021 – B 14 AS 18/20 R (Terminbericht)