EuGH: SGB-II-Leistungen für schulpflichtige Kinder ehemaliger EU-Arbeitnehmer*innen
EuGH: SGB-II-Leistungen für schulpflichtige Kinder ehemaliger EU-Arbeitnehmer*innen Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden. Dies hat der EuGH am 06.10.2020 in der Rechtssache C181/19 entschieden. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit c) SGB II ist europarechtswidrig und somit unanwendbar. Nach Art. 10 VO 492/2011 haben die Kinder einer Unionsbürgerin, die in Deutschland beschäftigt ist oder früher beschäftigt gewesen ist, das Recht, „unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teil(zu)nehmen.“ Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil die Arbeitnehmerinneneigenschaft mittlerweile verloren hat. Aus diesem „Schulbesuchsrecht“ der Kinder ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH zwingend auch ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt, das unabhängig von einem gesicherten Lebensunterhalt besteht (EuGH, C-310/08, Ibrahim sowie EuGH, C-480/08, Teixeira). Dieses Aufenthaltsrecht überträgt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch auf den Elternteil (oder beide Elternteile), „der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt“. Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg
EuGH, Urteil vom 06.10.2020 – C-181/19 – Jobcenter Krefeld gegen JD