Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. (Leitsatz des Gerichts)

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist wie zuvor das FG Münster der Meinung, dass die Corona-Soforthilfe zweckgebunden gewährt wurde und daher als nicht übertragbare Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar ist.

„Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören“ (Rn. 25). Die Corona-Soforthilfe diene der Abmilderung der finanziellen Notlagen des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Rn. 27). Die Mittel seien zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für „fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben“ vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, allein dem Empfänger der Soforthilfe obliege (Rn. 27). Die Corona-Soforthilfe habe aber nicht den Zweck, Gläubigeransprüche zu befriedigen (Rn. 27). Die Soforthilfe sei auch nach ihrer Überweisung auf das Bankkonto gemäß § 851 Abs. 1 ZPO „im Hinblick auf ihre Zweckbindung nicht pfändbar“ (Rn. 31).

BFH, Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration