Mit Datum vom 01. Juli 2020 liegt der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor. Der Entwurf soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Im Kern sieht dieser eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass es beim Wechsel zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt. Die Verkürzung der Verfahrensdauer soll aber bereits für alle Verfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden.
Schuldner*innen müssen laut Gesetzentwurf künftig in der Wohlverhaltensphase nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht nur Vermögen aus Erbschaften, sondern auch aus Schenkungen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben. Darüber hinaus sind Gewinne aus Lotterien oder sonstigen Spielen mit Gewinnmöglichkeit vollständig an den Treuhänder auszukehren. Ferner besteht für Schuldner*innen zukünftig in der Wohlverhaltensphase die Obliegenheit, nach dem Ende des Insolvenzverfahrens keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen. Ansonsten droht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln und bei Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht.
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens