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LG Bielefeld: Erhöhter Pfändungsschutz bei nicht unterhaltspflichtiger Bedarfsgemeinschaft


28. Apr. 2020 |

Faktische Unterhaltsleistungen an den nicht unterhaltspflichtigen Lebenspartner können nach der Vorschrift des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu einem höheren Pfändungsfreibetrag führen. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt: Die Schuldnerin lebt mit ihrem Lebenspartner zusammen und bildet mit ihm eine sozialrechtlich anerkannte Bedarfsgemeinschaft. Der Grundsicherungsbedarf für das Paar bemisst sich auf rd. 1.550,- Euro, inklusive Unterkunfts- und Heizkosten sowie Fahrkosten für die Fahrt der Schuldnerin zu ihrer Arbeitsstelle. Das Arbeitseinkommen der Schuldnerin beträgt rd. 1.400,- Euro netto monatlich, der Partner trägt mit seinen Einkünften von monatlich 150,- Euro zur Bedarfsdeckung bei.

Mit ihrem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt die Schuldnerin die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags. Denn ihr Einkommen (von dem rd. 148,- Euro nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbar wären) werde aufgrund der bestehenden Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung der Sozialleistungen angerechnet. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) lehnt den Antrag ab. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es nicht Aufgabe der Gläubigergemeinschaft, sondern des Staates, das Existenzminimum der mit der Schuldnerin zusammenlebenden Personen zu sichern, denen sie nicht unterhaltspflichtig ist.

Entscheidungsgründe: Die mit Hilfe der Schuldnerberatung dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Landgericht setzt den Pfändungsfreibetrag auf rd. 1.390,- Euro monatlich fest. Es sei umstritten, ob bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags Unterhaltsleistungen an mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen zu berücksichtigen seien. In der vom Amtsgericht angeführten Entscheidung des BGH vom 19.10.2017 sei diese Frage „ausdrücklich offen gelassen worden“. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt, des LG Essen (7 T 285/14) sowie zuletzt des LG Hamburg (330 T 71/17) ist das LG Bielefeld der Ansicht, dass die Unterhaltsleistung an den Lebenspartner nach  § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu einem höheren Pfändungsfreibetrag führen müsse (anderer Meinung in NRW z. B. LG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 5 T 30/17). Denn durch diese Regelung „soll im öffentlichen Interesse vermieden werden, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung das Existenzminimum genommen wird mit der Folge, dass das Fehlende durch Sozialhilfe ersetzt und die Forderung letztlich von der Allgemeinheit aus Steuermitteln bedient werden müsste“. Andernfalls könne sich die Schuldnerin der finanziellen Belastung nur durch eine Beendigung der Bedarfsgemeinschaft entziehen. Das aber sei ihr auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zuzumuten.

Anmerkung: Der BGH hatte in der Entscheidung vom 19.10.2017 (IX ZB 100/16), auf die sich das Amtsgericht Bielefeld gestützt hat, einerseits zwar erklärt, dass der Pfändungsfreibetrag in Fällen wie diesen nicht zu erhöhen sei (BGH, Beschl. vom 19.10.2017, Leitsatz und Rn. 10 ff., Rn. 18). Andererseits aber hat der BGH die Frage der Anwendbarkeit des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO ausdrücklich offengelassen (Rn. 8 a. E.). Dadurch bieten sich offenbar Freiräume für Gerichte und Unterstützungsmöglichkeiten für Schuldnerberatung.

LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2020 – 23 T 38/20