BGH: Nachweis der Deliktsforderung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. September 2019 – VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237). Leitsatz des BGH
Der BGH wiederholt und bekräftigt hier kurz und knapp lediglich seine Entscheidung aus 2019: „Wie der Bundesgerichtshof bereits kurz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts mit Beschluss vom 4. September 2019 VII ZB 91/17 Rn. 6 ff., NJW 2019, 3237, entschieden hat, kann der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof aus den in dem genannten Beschluss aufgeführten Gründen fest.“