Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften. (Leitsatz 1 zu § 850i ZPO)
Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags. (Leitsatz 2 zu § 765a ZPO)
Sachverhalt: Die Schuldnerin bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Beendigung ihres Mietverhältnisses (wegen Einsturzgefahr des Wohngebäudes) wurde ein Kautionsguthaben in Höhe von 983,55 € ausgekehrt. Die Schuldnerin hatte zwischenzeitlich eine neue Wohnung angemietet und hierfür mit Hilfe eines Darlehens ihrer Tochter eine Mietkaution in Höhe von 500 € geleistet. Sie verlangt die Freigabe der vom Insolvenzverwalter in Beschlag genommenen Kaution. Zur Begründung trägt sie vor, sie müsse ihrer Tochter das Darlehen zurückzahlen und neue Möbel anschaffen, da sie diese in der alten Wohnung habe zurücklassen müssen.
Begründung: Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution unterliege „regelmäßig“ dem Insolvenzbeschlag (Rn. 12). Pfändungsschutz nach § 850i Absatz 1 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850i.html gebe es nicht, da es sich bei der Kautionsrückzahlung um „keine von der Schuldnerin erwirtschaftete Leistung des Vermieters“ handele (Rn. 14-17). Eine ausnahmsweise Freigabe des Kautionsbetrags nach § 765a ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html scheide aus. Ein Schutz nach dieser Vorschrift komme nur dann in Betracht, wenn „zusätzliche Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden“ (Rn. 18). Eine „sittenwidrige Härte“ liege bei der Schuldnerin in diesem Sinn aber nicht vor (Rn. 19, 20).
Allerdings könne der Kautionsrückzahlungsanpruch unpfändbar sein, soweit er auf die Grundsicherungsleistungen der Schuldnerin angerechnet worden wäre, was die Instanzgerichte nicht ausreichend geprüft hätten (21, 22 u. 25).
Aus der Kommentierung von RA Kai Henning: „Diese Entscheidung des 9. Senats des BGH verunsichert zunächst etwas, da die meisten Leserinnen und Leser mit Blick auf den Beschl. des BGH vom 16.3.17 – IX ZB 45/15 https://fbsb-nrw.de/2017/05/bgh-die-mietkaution-steht-nach-einer-enthaftungserklaerung-dem-schuldner-zu/ davon ausgehen werden, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht massezugehörig ist. Er ist aber nur dann nicht massezugehörig, wenn der Verwalter die Freigabeerklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html abgegeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Erklärung nicht abgegeben, was mangels deutlicherer Ausführungen leider nur daraus geschlossen werden kann, dass der BGH die Entsch. vom 16.3.17 zitiert und damit wohl auch gesehen und berücksichtigt hat.“ (Inso-Newsletter RA Henning 4-19; Verlinkungen nicht im Original)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9bb6e990875dcdca062c0a45bfc53377&nr=94296&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,700