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BVerfG: Zur Haftung für unbefugtes Filesharing durch die Kinder im Haushalt der Eltern


12. Apr. 2019 |

Urheberrechtsverletzungen durch die eigenen Kinder kann die Eltern viel Geld kosten. Das Risiko ergibt sich durch das Filesharing, das Nutzen von Tauschbörsen. Damit werden Software, Musik o-der Filme über einen Download auf den Computer des Kindes zugleich für Dritte zum Herunterladen freigegeben. Die Rechtslage ist nach diversen Entscheidungen des BGH u.a. zur Obliegenheit einer „sekundären Darlegungslast“ sowie nach einer EuGH-Entscheidung von Oktober 2018 (sz.de 18.10.18) komplex. Daher ist im Einzelfall eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Sachverhalt: Die Eltern erhalten als Internetanschlussinhaber ein Abmahnungsschreiben. Ihnen wird vorgeworfen, unter Verletzung des Urheberrechts ein Musikalbum (der Künstlerin Rihanna) unter Verwendung von Filesharing-Software zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Die Eltern sollen Schadenersatz in Höhe von 2.500 € zuzüglich Anwaltskosten von über 1.000 € zahlen. Sie wehren sich gegen den Zahlungsanspruch mit der Begründung, eines ihrer (volljährigen) Kinder habe die Rechtsverletzung begangen, legen aber nicht offen, um welches Kind es sich konkret handelt. Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung geben die Eltern ab.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt den BGH, der einen Zahlungsanspruch der Rechteinhaber gegen die Eltern bejaht hat. Das Grundrecht der Eltern müsse hinter dem Eigentumsrecht der Musikrechteinhaber aus Artikel 14 GG zurücktreten. „Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde“. Dadurch werde das Grundrecht aber nicht verletzt. „Denn Familienangehörige müssen sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist.“ Die Eltern haben also die Wahl: Sie können den Namen des Kindes offenbaren oder aber verschweigen; in diesem Fall verletzen sie ihre Obliegenheit und müssen selbst Schadenersatz leisten. Das Bundesverfassungsgericht lässt schließlich offen, ob es verfas-sungsrechtlich gerechtfertigt wäre, den Eltern eine Nachforschungspflicht aufzuerlegen.

https://www.sueddeutsche.de/digital/filesharing-urteil-eltern-haften-fuer-ihre-kinder-und-kinder-haften-fuer-ihre-eltern-1.4175542 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0e6e4cce6e102dd9a24942e4975ab75a&nr=77862&linked=pm&Blank=1 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-025.html

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