BGH: Zur Geltung einer ordentlichen Kündigung trotz Schonfristzahlung bei Zahlungsverzug
Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer (…) gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. (Leitsatz 2)
Für diese im Oktober-Infodienst vorgestellte Entscheidung liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung vor. Jobcenter und Sozialämter könnten unter Umständen mit Verweis auf diese Rechtsprechung Kostenübernahmen ablehnen. Der BGH weist aber darauf hin, dass die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Einzelfall genau zu prüfen sei. Denn die Kündigung könne z.B. bei zeitnahem Ausgleich der Mietschulden „treuewidrig“ sein (Rn. 43).
Siehe dazu auch die Forderung des Bundesrates, den Schutz vor ordentlicher Kündigung nach Begleichung von Mietschulden zu verbessern (Für die Praxis).
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=38a69ade96b0ca1e55377a4436a97a03&nr=88489&pos=0&anz=1