BGH: Keine Hinweispflicht auf Einkommenserhöhung in Treuhandphase nach § 295 InsO
Für einen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (…) ist allein erheblich, ob in die Treuhandperiode fallende Einkünfte verheimlicht werden. Der Begriff des Verheimlichens geht über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus (…). Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht (Rn. 7). Siehe die Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning
BGH, Beschluss vom 12.07.2018 – IX ZB 78/17
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/bgh-verneint-pflicht-des-schuldners-in-wohlverhaltensperiode-unaufgefordert-einkommensaenderung-eines-unterhaltsberechtigten-mitzuteilen/#more-14944 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=aeb93f8ada4108107a46f7cea1b3b46b&nr=87002&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=4&zoom=auto,-17,641