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BGH: Zum Schutz von Altersvorsorgevermögen aus Riester-Verträgen


21. Feb. 2018 |

Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1, 5 Alt-ZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Al-tersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen. (Leitsatz a)
Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff EStG) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war. (Leitsatz b)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__83.html

In der nun veröffentlichten Urteilsbegründung zeigt der BGH, dass die Voraussetzungen aus § 851c ZPO für den Pfändungsschutz von sogenannten Riester-Verträgen nicht zusätzlich vorliegen müs-sen (Rn. 12-18 und Leitsatz a). Allerdings besteht nach Meinung des BGH Pfändungsschutz für das angesparte Kapital bei einem Altersvorsorgevertrag gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 97 EStG nur unter den in Leitsatz b) genannten Bedingungen (ausgeführt unter Rn. 20ff).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851.html https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__97.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ef8053060c066957e4ea8eb5f7965c5c&Seite=1&nr=80578&pos=31&anz=35 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=48a68b3f1e48fc609b20a21dbd687d3f&Seite=1&nr=80053&linked=pm&Blank=1