In der Rechtsprechung der Sozialgerichte wurde bisher meist nur dann ein Grund für eine Eilentscheidung bei Mietrückständen gesehen, wenn eine fristlose Kündigung oder Räumungsklage vorlag. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat nun klargestellt, dass ein Anordnungsgrund auch schon gegeben sein kann, wenn das Mietverhältnis dauerhaft durch eine
finanzielle Lücke beim Einkommen gefährdet ist.

LSG NSB v.19.12.2016, L11 AS 953/16 BE R

 

 

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