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LAG Köln: Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung 40 Euro zahlen


01. Dez. 2016 |

Das Landearbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat. Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug neben dem Verzugsschaden Anspruch auf Zahlung von pauschal 40 Euro. Die Anwendbarkeit der Regelung im Arbeitsrecht ist allerdings umstritten, da es hier im Gegensatz zum Zivilrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt.

LArbG Köln 22.11.2016, 12 Sa 524/16 (Tenor)