Aufrechnung mit Sozialleistungen nach dem SGB auch im InsO zulässig
Lt. Beschluss des Hess. Landessozialgerichts darf der Sozialleistungsträger als Gläubiger im Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ver- und aufrechnen. Hiermit wird der Sozialleistungsgläubiger gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt. Im Insolvenzverfahren könnte dies zu einer Ver- und Aufrechnung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung führen. Demgegenüber hat der BGH bereits 2008 entschieden, dass die Möglichkeit der Auf- und Verrechnung auf zwei Jahre begrenzt ist. Die Entscheidung widerspricht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger(§ 96 InsO), da Sozialleistungsträger deutlich bevorzugt werden.
Hess. Landessozialgericht 03.08.2016 – L5R 123/15